top of page
Neuen Rasen verlegen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Re-Natur OG

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen

Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma Re-Natur, das sind

insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch dieses

Unternehmen, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen

getroffen werden.

1.2. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des

Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis

durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und

schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.4. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der

unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung

ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu

ersetzen.

2. Anbot

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehörigen Unterlagen sind, soweit nichts

anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller

angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der

gesamten angebotenen Leistungen möglich.

2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim

Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten durch schriftliche

Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des

Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und

Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Vertragsabschluss

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn

erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der

Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne

Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder

die Materialbeschaffung unmöglich macht.

3.2. Der Auftraggeber kann bis drei Werktage vor Auftragsdurchführung vom Auftrag, ohne

Stornogebühren zurücktreten.

3.3. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem

Auftragnehmer vorbehalten.2

3.4. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung

durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene

Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder

Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts

Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat.

Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer

Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher

vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

3.5. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig

bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während

der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu

melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten

handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts

bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der

Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten

kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall

sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von

weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine

Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.

Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende

Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich

Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als

Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind

4. Ausführung der Arbeiten

4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen,

technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den

Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten

Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten

verzögern bzw. unmöglich machen.

4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und

sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht

ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

5. Abnahme

5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern

das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der

Fertigstellung.

Eine Abnahmebesichtigung hat unmittelbar nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen.

Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Verbraucher im Sinne

des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der

Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr

Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen

(Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten

oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als

übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.3

6. Mängelrüge

6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des

Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der

Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht

oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der

Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige

fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung

von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher

Entdeckung zu rügen.

6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als

ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach

Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich

gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware

als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder

Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von

Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich

bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die

Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.

Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die

Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus

den beigestellten Pflanzen und Materialien.

7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren

Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel,

insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung

übernommen.

7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem

Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens

entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe

des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin

bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine

Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im

Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch

befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von

Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein

starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die

Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber

ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen

unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl

durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein,

entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt.

Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der4

Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt

wird.

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der

vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas

anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die

Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder

Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.

Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer

nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist

das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

8. Rechnungslegung und Zahlung

8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und

Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts

anderes vereinbart wurde.

8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der

tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten

Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere

Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen,

Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und

der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen

Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe

ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn

zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger

als 2 Monate liegen.

8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder

Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu

bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 10

Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich

vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des

Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der

Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen.

Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei

Vertragsabschluss erforderlich.

8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in

der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch

werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,

soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können,

im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des

vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung

des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende5

Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand

10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber

über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf

Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der

Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich

beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt

jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den

Streitteilen je zur Hälfte getragen.

10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich

österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird

ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten

ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die

Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder

zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

bottom of page